Nach äußerst kontroversen Diskussionen in den gesetzgeberischen Gremien ist das seit mehr als vier Jahrzehnten bestehende Punktesystem reformiert
worden. Seit dem 01.05.2014 ist das Gesetz in Kraft getreten und enthält u. a. folgende Neuerungen:
Der Begriff "Verkehrszentralregister" wird durch den Begriff "Fahreignungsregister" ersetzt.
Die Verwarnungsgeldobergrenze von bisher 35,00 Euro wird auf 55,00 Euro und die Eintragungsgrenze von bisher 40,00 Euro auf 60,00 Euro angehoben.
Die Tilgungsfristen für Ordnungswidrigkeiten betragen je nach Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung 2,5 Jahre, 5 Jahre oder 10 Jahre ab Rechtskraft einer
Entscheidung. Das Prinzip der Tilgungshemmung ist aufgehoben.
Bei Erreichen von 8 Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und bei einem Punktestand bis maximal 5 Punkten erfolgt bei freiwilliger Teilnahme an einem
Fahreignungsseminar ein Abzug von einem Punkt.
Punkte, die im Verkehrszentralregister eingetragen waren, werden nach einer Tabelle umgerechnet und in das Fahreignunsgregister überführt.
Die Reform des Verkehrszentralregisters findet aber nicht nur auf die ab dem 01.05.2014 begangenen Verkehrsverstöße Anwendung, sondern hat auch
besondere Bedeutung auf laufende verkehrsrechtliche Verfahren und deren Überführung in das neue Bewertungssystem.
Aus diesem Grunde empfiehlt sich auch in diesen Verfahren schon jetzt anwaltliche Beratung.